OVG Berlin-Brandenburg: Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Marc Schneider
Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.03.2023 entschieden, dass nur tatsächlich gezahlte Beiträge die Gebühr mindern. Im Streitfall hatte ein Unternehmen für die Jahre 2013 bis 2015 Vorauszahlungen geleistet und diese in der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorauszahlungen zunächst als Betriebsausgaben, erhöhte jedoch später die Steuerfestsetzungen, da die Beiträge tatsächlich nicht gezahlt worden waren.
Das Unternehmen klagte gegen die geänderten Steuerbescheide. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verpflichtete das Finanzamt, die Vorauszahlungen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nur tatsächlich gezahlte Beiträge die Gebühr mindern. Vorauszahlungen seien keine Betriebsausgaben, da sie nicht zu einer Minderung des Betriebsvermögens führten.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist rechtskräftig. Es ist zu beachten, dass das Urteil nur für den konkret entschiedenen Fall gilt. In anderen Fällen kann die Berücksichtigung von Vorauszahlungen als Betriebsausgaben weiterhin möglich sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall fachkundigen Rat einzuholen.
Fazit
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verdeutlicht, dass nur tatsächlich gezahlte Beiträge die Gebühr mindern. Vorauszahlungen können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie nicht tatsächlich gezahlt wurden. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Beiträge tatsächlich gezahlt werden, bevor sie diese als Betriebsausgaben geltend machen.
Weitere Informationen
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